Eine Kettenreaktion und ihre Folgen: Pkw fährt bei „Rot“ – Straßenbahn macht Notbremsung – Fahrgast stürzt und fällt gegen eine Mitfahrerin – Mitfahrerin verletzt sich schwer. Wer haftet?
Mit dem Sturz eines Fahrgastes verwirklicht sich eine mit dem Abbremsen der Straßenbahn typischerweise verbundene Gefahr. Ist diese wiederum durch die verkehrswidrige Fahrweise eines Kraftfahrzeugs verursacht worden war, steht die durch den Sturz verursachte Verletzung eines Dritten in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Fahrmanöver des Kfz, sodass sich die Verletzung des Dritten „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat mit der Folge einer Haftung des Fahrzeughalters für die Verletzungen des Dritten (LG Berlin, Urteil vom 31. März 2022 – 44 O 340/21 –).
Ein Fahrgast, der in einer Straßenbahn stürzt und sich verletzt, hat in der Regel das Nachsehen, wenn er versucht, von dem die Straßenbahn betreibenden Verkehrsbetrieb Schadensersatz zu erlangen. Denn für gewöhnlich muss sich der Fahrgast vorhalten lassen, sich nicht gut genug festgehalten zu haben. Selbst dann, wenn die Straßenbahn unvorhergesehen scharf bremst (etwa, weil der Führer eines anderes Fahrzeug deren Vorfahrt verletzt o. dgl.), hat es der Fahrgast schwer. Wenn nicht ein Alleinverschulden, so doch jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden wird ihm regelmäßig angelastet. Doch wie sieht die Sache aus, wenn nicht der Fahrgast zu Schaden kommt, der sich nicht gut genug festgehalten hat, sondern ein anderer Fahrgast, der erst durch den stürzenden Fahrgast verletzt worden ist? Einen solchen Fall hatte des Landgericht Berlin in einem von mir für eine Mandantin geführten Rechtstreit vor Kurzem zu entscheiden gehabt. Dem Rechtsstreit lag ein Unfall zugrunde, an dem ein Pkw, eine Straßenbahn und zwei Fahrgäste der Straßenbahn beteiligt waren:
An der Haltestelle der Tram M4 „Am Friedrichshain“ waren mehrere Fahrgäste eingestiegen, darunter eine junge Frau und ein älterer Herr. Fahrtziel war der Hackesche Markt. Die junge Frau wählte sogleich die nächste Möglichkeit, sich gut festzuhalten. Der ältere Herr jedoch wollte erst noch den Gang nach hinten gehen, offenbar um einen Sitzplatz zu suchen. Die Türen schlossen sich. Die Straßenbahn fuhr an, nachdem sie und alle anderen in ihre Richtung fahrenden Fahrzeuge „Grün“ bekommen hatten. Gleichzeitig fuhr aber auch ein rechts neben der Straßenbahn fahrender Pkw an, dessen Fahrerin nach links (also über die Straßenbahngleise hinweg) abbiegen wollte. Die Linksabbeiger hatten allerdings noch „Rot“. Die Fahrerin des Pkw hatte sich von dem „Grün“ der Geradeausfahrer mitreißen lassen. Als der Pkw unmittelbar vor der Straßenbahn die Gleise kreuzte, machte der Tramführer eine Notbremsung. Die junge Frau hatte sich zum Glück gut festgehalten, nicht so aber der ältere Herr. Dieser stürzte infolge der abrupten Bremsung nach vorn und fiel gegen die Frau. Er blieb unverletzt, aber sie verletzte sich hierbei so sehr, dass sie mehrere Wochen nicht gehen konnte, geschweige denn arbeiten.
Zunächst versuchte die Frau selbst ihr Glück und forderte die VHV Versicherung zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld auf. Die VHV war die Kfz-Versicherung des Pkw, der bei „Rot“ gefahren war. Eigentlich war die Rechtslage ziemlich klar. Die verletzte Frau kam deshalb anfangs gar nicht auf die Idee, einen Rechtsanwalt zu benötigen. Jedoch gab sich die VHV uneinsichtig und unwillig. Mit einer erstaunlichen Begründung lehnte sie die Übernahme der Haftung ab:
»Jeder Fahrgast hat nicht nur für den eigenen sicheren Halt zu sorgen, sondern muss auch jederzeit damit rechnen, dass andere Fahrgäste dies nicht tun, zu Fall kommen und gegen andere Personen prallen. Bei genügend Aufmerksamkeit und Vorausschau kann der Anprall von einem Fahrgast vermieden werden.«
Dass sich die verletzte Frau mit einer solchen Begründung nicht abfinden konnte, lag auf der Hand. Sie beauftragte daher nunmehr mich mit ihrer weiteren Vertretung. Doch auch ich stieß bei der VHV zunächst auf Granit. Diese schrieb mir:
»Aufgrund der Ermittlungsakte gehen wir davon aus, dass die Verletzungen Ihrer Mandantin durch den unbekannten Fahrgast hervorgerufen worden sind, der gegen das Bein Ihrer Mandantin gestürzt ist. Ein Fahrgast hat grundsätzlich selbst jederzeit für sicheren Halt zu sorgen. Der Fahrgast muss damit rechnen, dass bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels eintreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen können (wie bspw. ein scharfes Bremsen). Für die fehlende Sicherung des unbekannten Fahrgastes sind wir nicht verantwortlich und daher in diesem Schadenfall nicht eintrittspflichtig.«
Angesichts dessen blieb uns nichts anderes übrig, als eine Klage zu erheben. Mit Urteil vom 31. März 2022 hat das Landgericht Berlin (Az. 44 O 340/21) meiner Mandantin nun zu 100 % Recht gegeben. Das Urteil setzt sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob sich die Verletzung meiner Mandantin noch „bei dem Berieb des Kraftfahrzeugs“ ereignet hat und beantwortet diese mit „Ja“:
[…] Die Beklagte ist nach §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG verpflichtet, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Vorfall zu ersetzen. […]
Die Verletzung der Klägerin wurde bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Pkw verursacht. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden.
Der Umstand, dass die Verletzung der Klägerin durch einen stürzenden anderen Fahrgast verursacht wurde, steht der Zurechenbarkeit zum Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs nicht entgegen. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Fahrgast sich nicht ausreichend festgehalten haben sollte. […]
Hier verwirklichte sich mit dem Sturz des anderen Fahrgastes die mit dem Abbremsen der Straßenbahn typischerweise verbundene Gefahr, die wiederum durch die verkehrswidrige Fahrweise des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verursacht worden war. Damit steht der Sturz des anderen Fahrgastes in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Fahrmanöver des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs.«
Damit ist die VHV nun meiner Mandantin zu 100 % zum Schadensersatz und zu Schmerzensgeld verpflichtet. Was meine Mandantin freut, ist für den Verkehrsrechtsanwalt durchaus interessant: Die Haftung der Pkw-Führerin für ihren Rotlichtverstoß führt so weit, dass sie auch für den Schaden aufzukommen hat, der sich erst durch die Verbindung mehrerer hierdurch ausgelöster Zufälle einstellt.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.