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Schadensersatz für das Kraftfahrzeug

Schadensersatzansprüche für das beschädigte Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall betreffen: Reparaturkosten, Zeitwert, Mietwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Standkosten, Entsorgungskosten.

Reparaturkosten

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Die notwendigen Reparaturkosten können Sie wahlweise auf zwei verschiedene Arten ermitteln: Entweder lassen Sie ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Dann können Sie Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung. Oder Sie rechnen Ihren Schaden auf s.g. „Gutachtenbasis“ ab. Das heißt, Sie lassen sich den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln.

statt Reparaturkosten: Zeitwert

Unter bestimmten Umständen haben Sie statt der Reparaturkosten nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes (richtiger: des Wiederbeschaffungswertes) des Fahrzeugs. Wichtig ist dabei: in welchem Verhältnis stehen die tatsächlichen oder geschätzten Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert?

Mietwagenkosten

Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der für ein Mietfahrzeug entstehenden Kosten – und zwar für die (geschätzte oder tatsächliche) Dauer der Reparatur bzw. für die (tatsächliche, nicht für die geschätzte!) Dauer der Wiederbeschaffung.

statt Mietwagen: Nutzungsausfall

Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte, so hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung – und zwar für die (geschätzte oder tatsächliche) Dauer der Reparatur bzw. für die (tatsächliche) Dauer der Wiederbeschaffung.

Sachverständigenkosten

Die für die Ermittlung des Schadens durch einen Sachverständigen entstehenden Kosten sind genauso zu ersetzen wie der Schaden selbst.

Wertminderung

Durch den Ersatz der Wertminderung soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs der Verkaufserlös geringer ist als vor dem Unfall.

Abschleppkosten, Standkosten

Die auf Grund eines Unfalls entstehenden Abschlepp- oder Bergungskosten sind genauso zu ersetzen wie der Schaden selbst. Achten Sie aber hier – wie sonst auch – auf Ihre Verpflichtung zur Schadensminderung.

Entsorgungskosten

Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nur noch Schrott ist und auch keinen Restwert mehr hat, werden die für die Verschrottung anfallenden Kosten von der Versicherung ersetzt.

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