Sowohl Sachschäden als auch Gesundheitsverletzungen sind die regelmäßige Folge von Verkehrsunfällen. Wer muss für den Schaden aufkommen?
Als Zahlungspflichtige kommen grundsätzlich in Betracht:
- Ihr Unfallgegner: Als Beteiligter eines Verkehrsunfalls können Sie gegen den (oder die) anderen Beteiligten (= Unfallgegner) Anspruch auf Ersatz des Ihnen durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens haben.
- Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners: Wenn „der Andere“ beim Unfall ein Kfz geführt hat, können Sie alle Forderungen, die Sie gegen den Anderen haben (und nur diese Forderungen!), in dem selben Umfang auch direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Kfz geltend machen.
- Ihre Kaskoversicherung: Wenn Sie kaskoversichert sind, spielt die Frage, inwieweit der Andere oder Sie den Unfall zu verschulden hat, für Sie eine nur untergeordnete Rolle (einmal abgesehen von der Frage Ihres Schadenfreiheits-Rabatts).
- Ihre Haftpflichtversicherung: Ihre Haftpflichtversicherung ersetzt – aber nur dann, wenn Sie ein (Mit-)Verschulden trifft – ausschließlich die Schäden des Unfallgegners, niemals Ihre eigenen Schäden.
- Ihre Rechtsschutzversicherung: Die Kosten Ihres Rechtsanwalts und eventuelle Prozesskosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung.
- Sie selbst: Schließlich kann es natürlich auch sein, dass Sie selbst Ihren Schaden zu bezahlen haben, z.B. wenn Sie ganz allein Schuld sind an dem Unfall (oder wenn höhere Gewalt im Spiel war).
Wer übernimmt die Anwaltskosten?
In Verkehrsunfallsachen müssen der verantwortliche Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung auch die Kosten Ihres Anwalts übernehmen – und zwar in dem Verhältnis, in dem sie zum Ausgleich der Ihnen entstandenen Schäden insgesamt verpflichtet sind. Dies führt zu drei Möglichkeiten:
- Der Gegner hat den Unfall allein zu vertreten: Der Gegner und seine Haftpflichtversicherung tragen Ihre Rechtsanwaltskosten.
- Sie trifft die Alleinschuld: Sie tragen die Rechtsanwaltskosten. Wenn Sie über eine (Verkehrs-)Rechtschutzversicherung verfügen, müssen Sie sich über die Kosten keine Gedanken machen.
- Es trifft Sie eine Mitschuld an dem Unfall: Dann kommt es zu einer Kombination der beiden vorgenannten Möglichkeiten – und zwar in dem Verhältnis der jeweiligen Verschuldensanteile (z.B. 70:30). Ist die Frage der Mitschuld aus Ihrer Sicht zunächst unklar, ist zur Klärung eine s.g. „anwaltlichen Erstberatung“ zu empfehlen.
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