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Ordnungswidrigkeit: Bußgeld, Fahrverbot,…

Nach einer Ordnungswidrigkeit in einem Bußgeldverfahren drohen: Zahlung eines Bußgeldes, Fahrverbot für 1 – 3 Monate, Punkte in Flensburg, Führung eines Fahrtenbuches etc.

Bußgeld oder Strafe?

Ob ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet wird, hängt davon ab, „was passiert ist“. Ergeben sich Hinweise auf ein strafbares Verhalten (z.B. bei Kfz-Fahrern mit mehr als 0,55 mg/l Alkohol in der Atemluft), so wird ein Strafverfahren eingeleitet werden. Sind Anhaltspunkte hierfür aber nicht zu erkennen, so wird geprüft, ob ein Bußgeldverfahren (z.B. wegen einer Vorfahrtverletzung) einzuleiten ist.

Alkohol und Drogen

In Zusammenhang mit Verkehrsunfällen haben Blut- und Atemalkohol und Drogen keine bußgeldrechtliche Bedeutung. Denn das Fahren „unter Alkohol“ wird, wenn dadurch ein Verkehrsunfall verursacht wurde, grundsätzlich vom Strafrichter geahndet.

Wenn es jedoch nicht zu einem Unfall gekommen ist, stellen sich (vor allem im Bereich zwischen 0,5 und 1,1 ‰ und beim Konsum von THC oder anderen Drogen) vor allem bußrechtliche Fragen.

Führung eines Fahrtenbuches

Wenn bei einer Ordnungswidrigkeit der befragte Fahrzeughalter nicht weiß, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat, muss ein Bußgeldverfahren in der Regel eingestellt werden. Es kann dann aber gegenüber dem Halter des Fahrzeugs die Auflage erteilen werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

Fahrverbot

Bei schwer wiegenden Ordnungswidrigkeiten kann die Bußgeldbehörde (oder wenn der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt: das Amtsgericht) ein Fahrverbot für 1 bis 3 Monate anordnen. Schwer wiegende Ordnungswidrgkeiten sind z.B. das Überfahren einer Ampel bei länger als 1 Sekunde dauerndem „Rot“ oder wenn innerorts mehr als 30 km/h zu schnell gefahren wird. In diesen Fällen sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor. Das Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis sind zwei unterschiedliche Dinge!

Punkte im Verkehrszentralregister

Sobald eine Ordnungswidrigkeit eine „bestimmte Qualität“ erreicht hat und sobald der erlassene Bußgeldbescheid (oder ein Urteil) rechtskräftig geworden ist, werden im Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) in Flensburg sogenannte Punkte eingetragen. Bei welchem Vergehen wie viele Punkte eingetragen werden, ist dem Bußgeldkatalog zu entnehmen. Sobald 8 Punkte erreicht werden, wird die Fahrerlaubnis entzogen! Im Fahreignungsregister werden nicht nur Punkte eingetragen, sondern sämtliche Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von 60 € und mehr und/oder einem Fahrverbot geahndet wurden.

Hinweis

Mehr und detaillierte Informationen zu den Themen dieser Seite finden Sie unter: www.unfall-und-was-nun.de