Landgericht Berlin, Urteil vom 11. September 2012 – 42 S 50/12 – (Amtsgericht Mitte, Urteil vom 1. Februar 2012 – 112 C 3137/11 -)
Zur Kollision im Kreisverkehr zwischen Fahrzeugen in benachbarten Fahrstreifen, von denen das eine ausfährt und das andere im Kreisverkehr verbleibt.
Am 11. September 2012 hat das Landgericht Berlin einer von Rechtsanwalt Klaus Säverin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte eingelegten Berufung stattgegeben.
In jenem amtsgerichtlichen Urteil war es um die Haftungsverteilung unter zwei im Kreisverkehr in benachbarten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugen gegangen, von denen das eine (linke) ausfährt und das andere (rechte) im Kreisverkehr verbleibt. Hintergrund ist ein Unfall, der sich im 3-streifigen Kreisverkehr des Strausberger Platzes ereignet hatte. Kläger- und Beklagtenfahrzeug waren von Norden kommend (Lichtenberger Straße) in den Kreisverkehr eingefahren. Der Führer des Beklagtenfahrzeugs war im ganz linken (innersten) Fahrstreifen gefahren und wollte in der südlichen Ausfahrt aus dem Kreisverkehr ausfahren. Der Kläger war im zweiten Fahrstreifen von links gefahren und wollte im Kreisverkehr verbleiben. An der südlichen Ausfahrt des Kreisverkehrs kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.
Die beklagte Allianz Versicherungs-AG und ihr Versicherungsnehmer vertraten die unzutreffende Ansicht, der Kläger würde für den Unfall in voller Höhe haften. Vorgerichtlich erfolgte daher keinerlei Zahlung. Auf die daraufhin von Rechtsanwalt Säverin für den Kläger erhobene Klage hatte das Amtsgericht mit Urteil vom 1. Februar 2012 – 112 C 3137/11 – entschieden, dass die Führer beider Pkw jeweils zu 50 % für den entstandenen Schaden haften. Rechtsanwalt Säverin genügte dies allerdings nicht. Er vertrat die Ansicht, dass den Beklagten (der aus dem äußerst linken bzw. inneren Fahrstreifen aus dem Kreisverkehr ausfahren wollte) nicht nur die hälftige, sondern die volle Haftung trifft, da er beim Ausfahren nicht äußerst rechts gefahren war. Die vollständige Berufungsbegründung findet sich hier.
Dem ist das Landgericht Berlin nunmehr mit Urteil vom 11. September 2011 beigetreten. Es hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten zu 100 % Schadensersatz verurteilt.
Die Berliner Rechtsprechung (offenbar handelt es sich insoweit um ein rein Berliner Phänomen) hat die Frage, in welchem Maße die beiden Fahrzeugführer in einem solchen Fall jeweils haften, in letzter Zeit völlig uneinheitlich beantwortet. Ein Teil der Rechtsprechung in Berlin vertritt die Auffassung, dass der weiter links fahrende (ausfahrende) Fahrzeugführer zu 100 % haftet (KG, Beschlüsse vom 27.8.2007 und 30.08.2007 – 12 U 141/07 -; LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 15. Juli 2009 – 44 S 64/09 -; LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 09.06.2008 – 24 S 245/07 -; LG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2007 – 17 O 105/06 -; AG Mitte, Urteil vom 3. April 2009 – 114 C 3346/08 -). Ein anderer Teil der Rechtsprechung in Berlin ist der Meinung, dass beide Fahrzeugführer jeweils zu 50 % haften (KG, Urteil vom 29. März 2012 – 22 U 131/11 -; KG, Urteil vom 26. Januar 2009 – 12 U 255/07 -; AG Mitte, Urteil vom 1. Februar 2012 – 112 C 3137/11 -). Schließlich wird auch noch die Auffassung vertreten, dass der rechts fahrende Fahrzeugführer zu 100 % hafte, weil dieser, indem er im Kreisverkehr bleibt und nicht ausfährt, einen Fahrstreifenwechsel vornimmt (LG Berlin, Urteil vom 20. April 2011 – 42 O 77/10 -).