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von „Alkohol“ bis „Zebrastreifen“ – Das kleine Lexikon der populären Irrtümer über das Autofahren

Hier finden Sie die – fortlaufend erweiterte – Zusammenstellung aller im Blog veröffentlichten beliebtesten Irrtümer über das Autofahren.

Alkohol

Wenn man mit weniger als 0,5 ‰ Auto fährt, kann man nicht bestraft werden. – Falsch!
Bestraft werden kann man bereits ab 0,3 ‰. Wer nämlich bereits bei so wenig Alkohol im Blut so genannte alkoholbedingte Ausfallerscheinung zeigt, kann sich gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) mit dem Staatsanwalt anlegen. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen können z. B. sein: Fahren in Schlangenlinien, undeutliche verwaschene Aussprache, unsicherer Gang etc.. Und demjenigen, der mit 0,3 ‰ (oder mehr) sogar noch einen Unfall baut, wird die Polizei höchstwahrscheinlich vorwerfen, der Unfall sei auf den Alkohol zurückzuführen. Dann kann man sogar wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) bestraft werden. Gerade diejenigen, die sich nur ganz selten mal ein Gläschen genehmigen, sollten daher besonders vorsichtig sein. Bei ihnen schlägt der Alkohol sehr viel härter zu als bei denen, die täglich zur Flasche greifen und daher auch mit nur noch ganz wenig Blut im Alkohol noch zu fahren können glauben.

BUS-Spur

Wer unerlaubt die „BUS-Spur“ benutzt, hat immer Schuld, wenn es dabei zum Unfall kommt. – Falsch!
Zwar wird die verbotswidrige Benutzung eines Sonderfahrstreifens mit einem Bußgeld von 15 EUR (im Falle der Behinderung des Taxi- oder Omnibus-Verkehrs sogar mit 35 EUR) geahndet. Dies bedeutet aber nicht, dass man auch für den entstehenden Schaden haftet, wenn es dabei zu einem Unfall kommt. Keine Haftung trifft zum Beispiel denjenigen, der auf einer „BUS-Spur“ fährt, wenn er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt, das nach links abbiegt. Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge nämlich durchfahren lassen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO) – auch dann, wenn deren Führer glauben, ihr Pkw wäre ein Bus. Denn für den Linksabbieger ist ja die Beschilderung des Gegenverkehrs (insbesondere, ob sich dort eine „BUS-Spur“ befindet) nicht erkennbar. Wer auf der „BUS-Spur“ fährt, verliert daher nicht sein Vorfahrtsrecht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es zu einem Unfall mit einem Fahrzeug kommt, das in dieselbe Richtung fährt, z. B. wenn dieses nach rechts abbiegt und hierbei die „BUS-Spur“ überfahren muss. Denn in einem solchen Fall kennt ja der andere Fahrzeugführer die Beschilderung und verlässt sich darauf, dass sich alle anderen auch daran halten. Daher haftet hier derjenige, der sich für einen Bus hält, für den entstandenen Schaden in Höhe von 2/3. Für alle, die dies genauer wissen wollen, gibt es dazu zwei Entscheidungen des obersten Gerichts in Berlin – die eine hier und die andere hier.