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von „Alkohol“ bis „Zebrastreifen“ – Das kleine Lexikon der populären Irrtümer über das Fahrradfahren

Hier finden Sie die – fortlaufend erweiterte – Zusammenstellung aller im Blog veröffentlichten beliebtesten Irrtümer über das Fahrradfahren.

ALKOHOL

Wer betrunken Fahrrad fährt, verliert seinen Führerschein! – Falsch!
Betrunken Rad fahren ist nicht per se verboten. Denn zum Beispiel die 0,5-Promille-Grenze (ab der man ein Bußgeld von 500 EUR oder mehr und mindestens 1 Monat Fahrverbot bekommt) gilt nur für Führer eines Kraftfahrzeugs (§ 24a StVG). Zwar kann auch ein Radfahrer wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bestraft werden, wenn er fahruntüchtig ist, weil er zu tief ins Glas geblickt hat. Allerdings nur mit einer Geldstrafe; die Fahrerlaubnis verliert er deshalb noch lange nicht. Trotzdem sollten sich Radfahrer vorsehen. Wer nämlich mit mehr 1,6 ‰ oder mehr Rad fährt, muss zur medizinisch-psychologischem Untersuchung – wohl vor allem wegen der Gutachter, die dort arbeiten, auch „Idiotentest“ genannt. Erst wenn der Radfahrer den Test verweigert oder nicht besteht, verliert er Fahrerlaubnis und Führerschein.

AMPELN

Wenn keine „Fahrrad-Ampeln“ installiert sind, müssen Radfahrer, die auf dem Radweg fahren, die Ampeln für Autos beachten. – Falsch!
Wenn keine Lichtzeichen für Radfahrer installiert sind, müssen sich Radfahrer an den Lichtzeichen der Fußgänger orientieren. Da diese in der Regel eher auf „Grün“ umschalten als die der Autos, dürfen sie also fahren, wenn die Autos noch „Rot“ haben. Der Grund dafüer, dass dies selbst Polizisten und Richter oft nicht wissen, dürfte sein, dass man selten Lust hat, ein Gesetz bis ganz zum Ende zu lesen. Erst im letzten Satz des letzten Absatzes des allerletzten Paragrafen der Straßenverkehrsordnung (§ 53 Abs. 6 StVO) steht nämlich geschrieben: „An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.“

FUSSWEG

Wenn kein Radweg vorhanden ist, darf man auf dem Gehweg fahren. – Falsch!
Wenn kein Radweg vorhanden ist, müssen Fahrradfahrer die Fahrbahn benutzen. Nur Kinder bis acht Jahren müssen auf dem Gehweg fahren. Kinder zwischen acht und zehn, dürfen sich aussuchen, wo sie fahren wollen. Wer älter ist als zehn (also auch alle Erwachsenen) dürfen auf dem Gehweg nur dann fahren, wenn er durch ein besonderes Schild für Fußgänger und Radler gemeinsam freigegeben ist. Auf Fußgänger müssen sie hierbei besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, dürfen sie nur Schrittgeschwindigkeit fahren.

HELM

Radfahrer haben Mitschuld an einem Unfall, wenn sie ohne Helm fahren. – Falsch!
Entgegen der weitverbreiteten Meinung trifft Radfahrer noch keine Mitschuld an einem Unfall, bloß weil sie keinen Helm tragen. Der Irrtum beruht möglicherweise darauf, dass manche Richter den Schadensersatz für Radfahrer herabsetzen, wenn diese sich zum Beispiel am Kopf weniger schlimm verletzt hätten, wenn sie einen Helm getragen hätten. Dies gilt aber nicht generell, sondern nur beim so genannten sportlich ambitionierten Radfahren. „Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann einen Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht“, sagt zum Beispiel das oberste Gericht des Saarlandes hier.

LICHT

Batteriebetriebene Lampen sind erlaubt und ersetzen den Dynamo. – Falsch!
Der Satz stimmt nur für Rennräder unter elf Kilo Gewicht. Für alle anderen Räder schreibt die Straßenverkehrsordnung eine funktionierende „Lichtmaschine“ am Rad vor. Das heißt: Ein Dynamo muss ans Rad, und batteriebetriebene Anstecklichter sind allenfalls zusätzlich erlaubt. Zwar ist diese Regel nicht besonders gesitreich, denn wenn der Fahrradfahrer anhält, zum Beispiel um einem Fahrzeug Vorfahrt zu gewähren, geht sein Licht aus, sodass er viel schlechter gesehen wird. Aber sinnfrei Gesetze gibt es schließlich auch anderswo. Vielleicht deshalb verhängt die Polizei nur selten ein Bußgeld, wenn das Licht nicht vom Dynamo kommt. Vielleicht sind ihre Beamten auch einfach nur froh, wenn Radfahrer überhaupt mit Licht unterwegs sind. In Berlin gibt es übrigens sogar eine informelle Dienstanweisung, jede Art von Fahrrad-Beleuchtung zu akzeptieren.

LINKER RADWEG

Wenn es rechts keinen Radweg gibt, dürfen Radfahrer den linken benutzen. – Falsch!
Dass man als radelnder Geisterfahrer nur 15 EUR Bußgeld riskiert, verstellt den Blick darauf, wie extrm gefährlich es ist, den Radweg auf der falschen Seite der Straße zu benutzen. Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt auch für Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Einzige Ausnahme: Radwege, die in beide Richtungen befahrbar sind. Autofahrern, die hier aus einer Nebenstraße kommen, zeigt dann ein besonderes Schild an, dass der Radweg in beide Richtungen benutzt wird. Ansonsten ist, wenn es keinen Radweg gibt, stets rechts auf der Fahrbahn zu fahren.

MUSIK

Musik hören auf dem Fahrrad ist verboten. – Falsch!
Radfahrer dürfen beim Fahren Kopf- oder Ohrhörer haben und Musik (oder was auch immer sie wollen) hören. Es muss nur gewähleistet sein, dass sie den Straßenverkehr ausreichend wahrnehmen. Die Musik darf daher nicht so laut sein, dass sie Warnsignale überhören. „Diese Regeln gelten für Radfahrer und für Autofahrer gleichermaßen. Auch Autos dürfen nicht als rollende Diskotheken durch die Gegend fahren“ („Finanztest“, 04/2012).

ROTLICHT

Wer mit dem Fahrrad auf dem Fußweg bei roter „Fußgänger-Ampel“ über die Straße fährt, riskiert nur das Fußgänger-Bußgeld von 5 EUR. – Falsch!
Auch wer nur auf dem Gehweg bei „Rot“ über die Ampel fährt, muss, genauso wie auf der Straße oder dem Radweg, 45 EUR oder – bei schon länger als 1 Sekunde dauernder Rotphase – sogar 100 EUR Bußgeld zahlen. Nur wer sein Fahrrad bei „Rot“ schiebt, zahlt wie ein Fußgänger, bloß 5 EUR.

STRASSE

Fahrradfahrer müssen auf dem Radweg fahren, wenn es einen gibt. – Falsch!
Grundsätzlich haben Radfahrer zunächst einmal nur die Straße zu benutzen. Auch wenn sich Autofahrer immer wieder gerne über die Radfahrer erregen, die nicht auf dem Radweg fahren, sollte man schon zu seiner eigenen Sicherheit lieber auf der Straße fahren. Denn auf der Straße sind die Radfahrer viel besser zu sehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Radweg ausdrücklich durch eines der drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet ist. Dann muss auf dem Radweg gefahren werden. Dies aber auch nur dann, wenn der Radweg befahrbar ist. Befinden sich darauf Scherben oder wird er durch Mülltonnen oder parkende Autos blockiert, dürfen Radfahrer auch bei beschilderten Radwegen auf die Straße ausweichen. Räder mit Anhängern dürfen übrigens immer auf die Straße.

ZEBRASTREIFEN

Radler haben auf dem Zebrastreifens die gleichen Rechte wie Fußgänger. – Falsch!
Das gilt nur für denjenigen, der von seinem Rad absteigt und es über den Zebrastreifen schiebt. Wer über den Zebrastreifen fahren will, muss Autos die Vorfahrt lassen. Tut er dies nicht und kommt es zur Kollision mit einem Auto, trägt er eine Mitschuld am Unfall oder haftet unter Umständen sogar voll.