Keine „nicht geringe Menge“ ist nicht dasselbe wie eine „geringe Menge“.
Die Frage eines Mandanten brachte mich heute sehr ins Grübeln. Vorausgegangen waren seiner Frage meine Erklärungen zum Unterschied zwischen einer „geringen Menge“ und einer „nicht geringen Menge“ Drogen. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) kann nämlich ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn Betäubungsmittel lediglich in geringer Menge besessen wurden. Und gemäß § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG wird als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft, wenn Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen wurden. Wer nun denkt, dass eine nicht nicht geringe Menge dasselbe wäre wie eine geringe Menge, irrt.
Die Obergrenze der geringen Menge ist etwas ganz Anderes als die Untergruenze der nicht geringen Menge: Die Obergrenze einer geringen Menge Cannabis beispielsweise liegt – in Berlin – bei 10 Gramm Bruttogewichtsmenge (Cannabis-Kraut). Die Untergrenze einer nicht geringen Menge hingegen liegt – bundesweit – bei 7,5 Gramm Wirkstoff (THC). Dies führt zwangsläufig zu der Erkenntnis, dass es zwischen der geringen Menge und der nicht geringen Menge einen Bereich geben muss, in der eine Menge weder das Eine noch das Andere ist: dies ist die normale Menge. Der Besitz einer solchen normalen Menge wird bestraft nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 BtMG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).
Nachdem ich all dies meinem Mandanten erklärt hatte, fragte er mich: „Und was ist, wenn man bei mir eine Tüte mit 10 Gramm Gras findet mit einem Wirkstoffgehalt von 9 Gramm THC?“ Diese Frage ist dumm und klug zugleich. Dumm ist diese Frage, weil natürlich nirgendwo Marihuana wächst mit einem Wirkstoffgehalt von 90 %. Der normale Wirkstoffgehalt von Cannabisblüten liegt, wenn es hoch kommt, bei vielleicht 5 %. Zugleich klug ist diese Frage aber auch. Denn sie beweist nicht nur, dass mein Mandant alles richtig verstanden hat, sondern wirft auch ein juristisches Paradoxon auf: Fände man bei meinem Mandanten tatsächlich 10 Gramm Gras mit einem Wirkstoffgehalt von 9 Gramm THC, müsste die Staatsanwaltschaft (jedenfalls die in Berlin) das Verfahren einerseits gemäß § 31a BtMG einstellen, weil 10 Gramm Cannabis-Kraut gerade noch eine geringe Menge sind. Andererseits dürfte sie das Verfahren gar nicht einstellen, weil der Besitz von 9 Gramm THC gemäß § 29a BtMG ein Verbrechen ist und daher gemäß § 153 StPO (der die Einstellung nur von Vergehen, nicht aber von Verbrechen, erlaubt) gar nicht eingestellt werden darf.
Es handelt sich allerdings um ein nur theoretisches Problem. Noch jedenfalls. Solange nämlich, wie die Zuchterfolge brandenburgischer Plantagenbetreiber nicht Pflanzen hervorbringen, die mehr als 90 % THC enthalten…