Betrunken Rad fahren ist nicht per se verboten. Denn zum Beispiel die 0,5-‰-Grenze (ab der man ein Bußgeld von 500 € oder mehr und mindestens 1 Monat Fahrverbot bekommt) gilt nur für Führer eines Kraftfahrzeugs (§ 24a StVG). Zwar kann auch ein Radfahrer wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bestraft werden, wenn er nachweislich (!) fahruntüchtig ist, weil er zu tief ins Glas geblickt hat. Allerdings nur mit einer Geldstrafe; die Fahrerlaubnis verliert er deshalb noch lange nicht.
Trotzdem sollten sich Radfahrer vorsehen. Wer nämlich mit 1,6 ‰ oder mehr Rad fährt, muss zur medizinisch-psychologischem Untersuchung – wohl vor allem wegen der Gutachter, die dort arbeiten, auch „Idiotentest“ genannt. Erst wenn der Radfahrer den Test verweigert oder nicht besteht, verliert er Fahrerlaubnis und Führerschein.