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„Sie Parkplatzschwein“ ist keine Beleidigung

Parkplatzschwein

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 11. Juli 2012 – 46 C 186/12 –

Die Bezeichnung „Parkplatzschwein“ kann bei Würdigung der Umstände des Gesamtzusammenhangs nicht als Beleidigung ausgelegt werden, wenn es dem Äußernden lediglich um Kritisierung des Falschparkers ging.

Wer unberechtigterweise auf einem Behindertenparkplatz parkt, darf „Parkplatzschwein“ genannt werden. Ein entsprechendes Urteil hat das Amtsgericht Rostock gefällt. Geklagt hatte der Fahrer eines Geldtransporters. Er hatte vor einem Supermarkt einen Behindertenparkplatz genutzt, um dort Geldkassetten abzuholen. Das beobachtete ein Zeuge, dessen Lebensgefährtin schwerbehindert ist. Der Mann machte ein Foto und steckte einen Zettel an die Windschutzscheibe, auf den er „Sie Parkplatzschwein“ schrieb. Das Foto veröffentlichte er in einem Portal unter der Rubrik „Parkplatzschweine“.

Hierdurch sah sich der Fahrer des Geldtransporters in seiner Ehre verletzt und forderte eine Unterlassung der Beleidigung. Das Amtsgericht urteilte darufhin, dass die Bezeichnung als „Parkplatzschwein“ nicht automatisch als Beleidigung zu werten ist. Vielmehr müsse der Einzelfall betrachtet werden. Der Falschparker habe keinerlei Unrechtsbewusstsein bei der Nutzung des Behindertenparkplatzes gezeigt, so dass er auch eine andere kritische Bezeichnung vermutlich als beleidigend empfunden hätte. Weiter führte das Amtsgericht aus:

„Bereits aus dem Wort heraus ergibt sich, dass der [Beklagte] offensichtlich nicht die negativen Eigenschaften eines ‚Schweines’, welches […] als schmutzig und stinkend angesehen wird, gemeint hat, sondern den Begriff ‚Schwein’ zwingend im Zusammenhang mit ‚Parkplatzschwein’, nämlich mit der Wertung ‚rücksichtslos, nur im eigenen Interesse handelnd’ – vorliegend ‚parkend’ meint.

Die Berücksichtigung der Um­stände des Gesamtzusammenhangs, dass nämlich der [Beklagte] in Anwesenheit seiner behinderten Lebens­gefährtin den [Kläger] auf das unberechtigte Benutzen eines Behindertenparkplatzes angesprochen hat, führt im Zu­sammenhang der Situation dazu, dass die ‚Parkplatzschwein’-Äußerung, wenn nicht durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt, dann zumindest nicht als Beleidi­gung oder ehrverletzende Schmähkritik gesehen werden kann. Denn nach der Haltung des [Klägers] hätte dieser offensichtlich auch die Betitelung ‚Falschparker’ bzw. ‚Falschparker auf einem Behindertenparkplatz’ als eine ehr­verletzende Schmähkritik angesehen. Zusammenfassend lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so dass ein Verfügungsanspruch nicht erkennbar ist.“

Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie hier.