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Haftung des Fahrzeugkäufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens

BGH
Bundesgerichtshof, Karlsruhe

Zum Urteil des BGH vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 117/12 (Besprechung von RA Säverin, vorgeschlagen zur Veröffentlichung in „Neue Justiz“)

Leitsätze: 1. Zur Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem Autohändler in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein stillschweigender Ausschluss der Gewährleistung in dem Sinne, dass er die Unverbindlichkeit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit zur Folge haben soll, kann auch dann nicht angenommen werden, wenn die vereinbarte Beschaffenheit einen in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen betrifft. (Leitsatz von RA Säverin)

Problem: Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob hinsichtlich der Zusicherung der Unfallfreiheit eines in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss in dem Sinne ausgegangen werden kann, dass er die Unverbindlichkeit der zugesicherten Unfallfreiheit zur Folge hat.

Sachverhalt: Die Klägerin handelt mit Autos. Im Juli 2004 verkaufte sie dem Beklagten einen VW Passat. Dessen gebrauchten Audi A 6 nahm sie hierbei für 19.000 EUR in Zahlung. Mit diesem hatte der Beklagte zuvor. im Dezember 2003, einen Unfall erlitten, den er reparieren ließ. Im schriftlichen Kaufvertrag sicherte der Beklagte der Klägerin gleichwohl zu, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden erlitten hatte. Im Mai 2008 verkaufte die Klägerin den Audi A 6 als „laut Vorbesitzer unfallfrei“ an einen Kunden weiter. Nachdem dieser Rückabwicklung des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrags beanspruchte und deswegen Klage erhob, stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige fest, dass an dem Fahrzeug neben dem Schaden vom Dezember 2003 auch ein schwerer Heckschaden repariert worden war.

Die Kläger unterlag daher in dem mit dem Kunden geführten Prozess und musste das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen. Die Klägerin beanspruchte daraufhin vom Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Zahlung des an den Kunden zurückgezahlten Kaufpreises nebst Zinsen, Prozesskosten, vorgerichtlicher Anwaltskosten und weiterer Kosten des Vorprozesses – insgesamt mehr als 42.000 EUR zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat der entsprechenden Klage stattgegeben.

Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Den Ansprüchen der Klägerin wegen des Unfallschadens stehe nach Ansicht des OLG der zwischen den Parteien stillschweigend vereinbarte Haftungsausschluss entgegen, der den besonderen Umständen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäfts (des Verkaufs eines Pkw durch einen Händler unter Inzahlungnahme eines anderen Fahrzeugs) zu entnehmen sei. Für die Parteien habe nämlich der Kaufvertrag über den VW Passat nur bei endgültiger Veräußerung des bisherigen Fahrzeugs des Beklagten Bestand haben sollen.

Vor diesem Hintergrund verstoße die Annahme, die Parteien hätten die Sachmängelgewährleistung für den Audi A 6 nicht ausschließen wollen, gegen die Interessen des Beklagten. Die Klägerin habe nicht erwarten können, dass das vier Jahre alte Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 160.000 Kilometern in jeder Hinsicht mangelfrei sei. Vielmehr habe es nahe gelegen, dass das Fahrzeug einzelne Mängel aufweisen könne, die aber, wenn sie bekannt gewesen wären, dem Abschluss der beiden Kaufverträge nicht entgegengestanden hätten.

Es sei daher anzunehmen, dass die Klägerin bereit gewesen sei, auf die Sachmängelgewährleistung zu verzichten, und die Parteien deshalb einen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss vereinbart hätten. Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg: Die Klägerin kann – entgegen der Ansicht des OLG – Rückabwicklung des Kaufvertrags über den in Zahlung genommenen Audi A 6 verlangen; der Beklagte muss jedoch nicht für die Kosten des Vorprozesses aufkommen.

Entscheidungsgründe: In seinen Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass die Annahme des OLG, die Haftung des Beklagten für die fehlende Unfallfreiheit wäre durch einen (stillschweigenden) Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen, unzutreffend sei. Ein solcher Gewährleistungsausschluss komme hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien im Kaufvertrag vereinbart hatten, das Fahrzeug sei unfallfrei. Nach der Rechtsprechung des BGH könne im Falle einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll, sondern nur für solche Mängel, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für einen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss könne nichts anderes gelten.

Die Kosten des Vorprozesses könne die Klägerin hingegen nicht beanspruchen, weil sie sich auf einen erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Kunden eingelassen habe. Die insoweit entstandenen Kosten könnten dem Beklagten deshalb nicht mehr zugerechnet werden. Dem OLG sei darin beizupflichten, dass in Anbetracht der vom Kunden erhobenen Beanstandungen eine eingehende Untersuchung durch einen Fachmann unerlässlich war, so dass die Klägerin angesichts der bei einer solchen Untersuchung ohne weiteres erkennbaren Unfallschäden der vom Kunden begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich hätte zustimmen müssen.

Kommentar: Die Annahme des OLG, trotz der ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung sei von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit auszugehen, ist auf den ersten Blick überraschend. Denn die ausdrückliche Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit ergibt keinen Sinn, wenn für sie nicht auch eine Gewähr übernommen werden soll. Daher erscheint die Kürze der Begründung, mit der der BGH die Annahme eines Gewährleistungsausschlusses verneint („wenn schon nicht ein ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss auch die Beschaffenheitsvereinbarung betreffen kann, dann erst recht nicht ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss“), angemessen. Gleichwohl hatte das OLG für den von ihm angenommenen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss Argumente geliefert (s. o.), die interessant genug gewesen wären, dass sich der BGH mit ihnen befasst. Dies hat er jedoch nicht getan.