Kontakt     Anfahrt     Suchen

Auffahren auf Fahrzeug, das wegen eines verkehrswidrig Überholenden eine Notbremsung machen musste

Landgericht Berlin, Urteil vom 21. Januar 2013 – 44 O 313/10

Den Führer eines Fahrzeugs, welches auf ein anderes Fahrzeug auffährt, das bis zum Stillstand notgebremst worden ist, um nicht mit einem dritten, entgegenkommenden Fahrzeug zu kollidieren, dessen Führer unter Missachtung von § 5 Abs. 2 StVO überholt hatte, trifft eine Haftung von 2/3. Der entgegenkommende Überholer haftet zu 1/3.

In einem durch Rechtsanwalt Säverin erstrittenen Urteil hat das LG Berlin heute für einen Unfall, der sich auf einer Landstraße ereignet hatte, entschieden, dass die Führerin eines auffahrenden Fahrzeugs zu 2/3 haftet, wenn das Fahrzeug, auf das sie aufgefahren ist, bis zum Stillstand abgebremst wurde, weil dessen Führer nur so eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Transporter verhindern konnte, welches unter Missachtung von § 5 Abs. 2 StVO (Überholverbot bei entgegenkommendem Verkehr) überholt hatte.

Rechtsanwalt Säverin hatte geltend gemacht, der überholende Transporter hafte in voller Höhe. Seine klagende Mandantin, die das auffahrende Fahrzeug geführt hatte, treffe kein Verschulden. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. In seinem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil hat es entschieden, dass die auffahrende Mandantin zu 2/3 und der entgegenkommende Transporterführer zu 1/3 haftet und hierzu ausgeführt:

Unfallskizze

„Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Klägerin und des Fahrers des Transporters steht – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – jedoch der von der Klägerin überwiegend verschuldete Auffahrunfall (§ 4 Abs. 1 StVO) im Vordergrund. Unstreitig ist die Klägerin mit ihrem Fahrzeug auf den vor ihr befindlichen […] Pkw Mercedes Benz aufgefahren.

Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe. Denn im Allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein vor ihm (vorwärts) fahrendes oder stehendes Fahrzeug fährt, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO), mit unzureichendem Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder unaufmerksam gefahren ist (§ 1 Abs. 2 StVO; vgl. BGH VersR 1964, 263, 264; NJW 1982, 1595, 1596; NJW-RR 1989, 670, 671; KG VerkMitt 1983, 13; VerkMitt 1985, 26).

Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern oder ausräumen, wenn er Umstände darlegt und beweist (nicht etwa nur behauptet), die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen atypischen Geschehensablaufes ergeben (BGH NJW 1982, 1595,1596; NJW 1987, 1075, 1077; NJW-RR 1989, 670, 671; KG DAR 1977, 20; Urteil vom 20. Januar 1994 – 12 U 4863/93 -). Erschüttert bzw. ausgeräumt ist der Anscheinsbeweis etwa dann, wenn der Auffahrende nachweist, dass der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark gebremst hat (KG, VerkMitt 1983, 13). […]

Soweit es den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Transporters betrifft, geht das Gericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch davon aus, dass dieser durch sein riskantes Überholmanöver schuldhaft zur Unfallentstehung beigetragen und damit die Ursache für das Anhalten des Pkw Mercedes Benz und den anschließenden Auffahrunfall der Klägerin gesetzt hat. […] Der dem Transporterfahrer zur Last zu legende Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO, wonach nur überholen darf, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, ist jedoch nicht als so gering anzusehen, dass er gegenüber dem der Klägerin vorzuwerfenden Verstoß gegen § 4 StVO und gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO vollständig zurücktritt. Bei Abwägung aller Umstände hielt das Gericht daher eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten der Beklagten im Hinblick auf das Fahrverhalten des Fahrers des bei ihr versicherten Transporters für geboten.“