Amtsgericht Mitte, Urteil vom 1. Februar 2012 – 112 C 3137/11 –
Schadensersatz: Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sind auch bei älteren und nicht in einer Fachwerkstatt gewarteten Fahrzeugen möglich.
In einem durch Rechtsanwalt Säverin erstrittenen Urteil hat das Amtsgericht Mitte heute entschieden, dass der Geschädigte auch im Falle eines mehr als 3 Jahre alten Pkw (hier: 8 Jahre alter Audi A4), der nicht stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden war, die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt jedenfalls dann ersetzt verlangen kann, wenn der Verweis des Haftpflichtversicherers auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt pauschal, floskelhaft oder ohne Bezug zum konkreten Fall erfolge. Das Amtsgericht stellte insoweit fest:
„Dass die von den Beklagten nachgewiesenen, nicht markengebundene Werkstatt tatsächlich eine gleichwertige Reparatur durchführen kann, haben die Beklagten schon nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Beklagten behaupten, bei der nachgewiesenen Werkstatt M-Color Karosserie Lackiererei GmbH handele es sich um einen Fachbetrieb, der nach den Richtlinien des Herstellers arbeite, Originalersatzteile verwende und eine Garantie auf die ausgeführten Arbeiten von mindestens zwei Jahren gewähre, handelt es sich ersichtlich um eine bloße floskelhafte Aufzählung abstrakter Merkmale, ohne Bezug auf den konkret vorliegenden Fall.
So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, welche Erfahrung die genannte Werkstatt mit der Reparatur von Fahrzeugen der Marke Audi hat, d. h. wie viele Fahrzeuge dieser Marke in welchem Zeitraum dort bereits repariert wurden. Daraus ließe sich zumindest ein bestimmtes Maß an Erfahrung ableiten. Auch ist offen, wie hoch der Ausbildungsstand des Personals ist, wie groß die Fluktuation des Personals ist und mit welchem Arbeitsgerät dort gearbeitet wird. Auch dies ist ein Parameter für die Qualifikation der Werkstatt. Insgesamt ist eine Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit in der von den Beklagten angebotenen freien Werkstatt nicht ersichtlich.“