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Irreführung durch Angebot eines Gebrauchtwagens aus „1. Hand“ bei einem Mietwagen

Veröffentlichung von RA Klaus Säverin in „Neue Justiz“ (NJ 2010, 477 – Anm. zu Urteil OLG Hamm v. 20.07.2010 – I-4 U 101/10)

Das Angebot eines Gebrauchtwagens als „Jahreswagen“ aus „1. Hand“ bzw. mit der zusätzlichen Angabe „1 Vorbesitzer“ ist eine unklare und deshalb aufklärungsbedürftige Werbeangabe, wenn das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden ist. Es liegt dann eine Irreführung bereits nach § 5 UWG vor. Es handelt sich nicht nur um das Verschweigen einer mitteilungspflichtigen Tatsache nach § 5a UWG. Dies beurteilt sich unabhängig davon, ob ein so verkauftes Fahrzeug als mangelhaft i. S. d. § 434 BGB anzusehen ist. (amtliche Leitsätze)

Problem:

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob es irreführend und damit unlauter ist, einen Gebrauchtwagen als „Jahreswagen“ mit der zusätzlichen Angabe „1. Hand“ oder „1 Vorbesitzer“ anzubieten, wenn es sich bei dem einen Vorbesitzer um ein Mietwagenunternehmen handelt.

Sachverhalt:

Beide Parteien des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung betreiben jeweils einen Kfz-Handel, zu dem sie auch die Internetplattform autoscout24.de benutzen. Auf dieser hatte die Antragsgegnerin einen Seat Ibiza inseriert, den sie mit der Angabe „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ beschrieb. Dass es sich hierbei um einen gewerblich zur Vermietung genutzten Pkw handelte, hatte sie verschwiegen.

Gegen diese Art des Angebots begehrte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin Unterlassung. Es liege ein Verstoß gegen §§ 5, 5a UWG vor. Der angesprochene Verbraucher verstehe unter der Bezeichnung „Jahreswagen“, dass das Fahrzeug ausschließlich von einem Werksangehörigen maximal ein Jahr genutzt und von diesem besonders ordentlich behandelt, sorgsam gefahren und werterhaltend gepflegt worden sei.

Dem stehe eine Nutzung in einer Mietwagenflotte grundsätzlich entgegen, da solche Fahrzeuge von zahlreichen Nutzern gebraucht und erfahrungsgemäß nur bedingt sorgsam gepflegt würden. Dabei komme es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob die beim Endverbraucher bestehenden Vorbehalte gegen Mietwagen technisch begründet seien oder nicht, denn jedenfalls hätten diese Vorbehalte erheblichen Einfluss auf die Preisgestaltung.

Die Antragsgegnerin verteidigte sich hiergegen damit, dass es heute selbstverständlich sei, dass über 80 % der Jahreswagenflotte aus ehemaligen Mietfahrzeugen bestünde, weshalb auf diesen Umstand nicht mehr besonders hingewiesen werden müsse. Ohnehin sei die Angabe der Mietwageneigenschaft entbehrlich, weil bei einem regel- und vorschriftsmäßig gewarteten Mietwagen der Verschleiß an Motor und sonstiger Mechanik im Allgemeinen nicht weiter fortgeschritten sei als bei einem privat genutzten Fahrzeug.

Nachdem das Landgericht die begehrte einstweilige Verfügung zunächst erlassen hatte, hat es sie auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wieder aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Antragstellerin hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Das OLG Hamm hat entschieden, dass es sich bei dem Angebot eines Gebrauchtwagens als „Jahreswagen“ mit der zusätzlichen Angabe „1. Hand“ oder „1 Vorbesitzer“ um eine unklare und deshalb aufklärungsbedürftige Werbeangabe handelt. Diese falle unter § 5 UWG, wenn in Verbindung mit dieser Angabe nicht auf die Vornutzung als Mietwagen hingewiesen werde. Denn dann führe diese Angabe über eine wesentliche Eigenschaft der angebotenen Ware, nämlich die Anzahl und Person des „Vorbesitzers“ oder Halters, irre. Die Irreführung folge daraus, dass zusätzlich zur Verwendung des Begriffs Jahreswagen auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt und nicht über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde.

Der Adressat eines solchen Angebots beziehe die Formulierung „1 Vorbesitzer“ nämlich nicht darauf, dass nur ein einziger Halter das Fahrzeug zu Eigentum gehabt habe, es aber von beliebigen Nutzern gefahren worden sei. Die Art des Vorbesitzes sei insbesondere von Bedeutung, wenn der Vorbesitz zu Vermietungszwecken erfolgt sei. Denn der Angebotsadressat entnehme der Art der Vornutzung eines Gebrauchtwagens Informationen darüber, wie das Fahrzeug bisher gefahren und gepflegt worden sei. So sei es zu erklären, dass etwa „Rentnerfahrzeuge“ gerade in Internetforen als solche besonders beworben würden, weil bei ihnen zu vermuten sei, dass sie besonders schonend gefahren und pfleglich behandelt worden seien.

In Abgrenzung hierzu würden Fahrzeuge, die Vermietungsunternehmen einsetzten, häufig von Fahrern mit wechselndem Temperament, wechselnden Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug nicht ständig für eigene Zwecke genutzt werde, führe erfahrungsgemäß zu abgesenkten Sorgfaltsanforderungen im Hinblick auf das Interesse an langfristiger Werterhaltung. Zudem erscheine es plausibel, dass ein potentieller Käufer, der zwei gleichalte Fahrzeuge zum Kauf angeboten erhielte, unter denen sich ein ehemaliges Mietfahrzeug befinde, voraussichtlich dem anderen Fahrzeug den Vorzug geben werde, wenn beide Fahrzeuge zum gleichen Preis offeriert würden.

Daher sei die unterlassene Klarstellung über diesen Umstand auch relevant für die Marktentscheidung, die der Angebotsadressat voraussichtlich treffen werde.

Kommentar:

Diese wettbewerbsrechtliche Entscheidung ergänzt die obergerichtliche Rechtsprechung zur Mangelhaftigkeit i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB, wenn Angaben im Zusammenhang mit dem Angebot eines gewerblich genutzten Gebrauchtwagens oder eines Jahreswagens gemacht werden. Insoweit hatte der BGH bereits 2006 entschieden, dass ein als „Jahreswagen“ verkauftes Gebrauchtfahrzeug regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspreche, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen (NJW 2006, 2694).

2008 hatte das OLG Stuttgart entschieden, dass die Vornutzung eines Pkw als Mietfahrzeug beim Kauf aus „erster Hand” einen merkantilen Minderwert auslöse und daher eine Aufklärungspflicht begründe (NJW-RR 2009, 551). Und 2009 hatte sich der BGH mit den weiteren Fragen befasst, ob ein Mangel eines Jahreswagen bereits vorliege, wenn das Fahrzeug nicht von einem Werksangehörigen gefahren worden sei (NJW 2009, 2694), und ob ein von einem Werksangehörigen „eingefahrener“ Pkw gleichwohl mangelhaft sei, wenn er eine gewisse Zeit nach der Erstnutzung stillgelegt worden sei (NJW 2009, 1588).

Nunmehr hat das OLG Hamm diese Fragen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beleuchten gehabt, und sehr klar entschieden, dass bei Angabe eines einzelnen Vorbesitzers unter zusätzlicher Verwendung des Wortes „Jahreswagen“ der Verbraucher jedenfalls nicht vermutet, dass der Vorbesitzer ein Mietwagenunternehmen war, sodass auch aus lauterkeitsrechtlicher Sicht die Art des Vorbesitzes zu Vermietungszwecken eine wesentliche Angabe darstelle, deren Fehlen wettbewerbsrechtlich zu unterlassen ist.