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Keine fiktive Abrechnung „auf Neuwagenbasis“

Veröffentlichung von RA Klaus Säverin in „Neue Justiz“ (NJ 2009, 469 – Anm. zu Urteil des BGH v. 09.06.2009 – VI ZR 110/08)

Der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.

Problem:

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob der Geschädigte eines Verkehrsunfalls Anspruch auf eine s. g. „Abrechnung auf Neuwagenbasis“ (Ersatz des Wiederbeschaffungswerts eines Neuwagens) auch dann hat, wenn er sich tatsächlich ein neues Ersatzfahrzeug nicht anschafft.

Sachverhalt:

Die Klägerin beanspruchte vom Beklagten, dessen Haftung dem Grunde nach unstreitig war, Schadensersatz wegen der bei einem Verkehrsunfall entstandenen Beschädigung ihres Pkw. Den Pkw hatte sie für 97.379,30 € gekauft, er war am Tage vor dem Unfall erstmals zum Verkehr zugelassen und wies im Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von 607 km auf. Der Beklagte zahlte lediglich die geschätzten Kosten einer Instandsetzung von 5.379,38 € und eine Entschädigung für den merkantilen Minderwert von 3.500,00 €. Die Klägerin rechnete den ihr entstandenen Sachschaden hingegen auf Neuwagenbasis ab und beanspruchte dementsprechend Ersatz der fiktiven Kosten der Anschaffung eines Neufahrzeugs in Höhe weiterer 88.940,43 € Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs.

Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG den Beklagten zur Zahlung weiterer 88.940,43 € Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs verurteilt. Auf die Revision des Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Der BGH hat entschieden, dass eine Abrechnung „auf Neuwagenbasis“ stets den Nachweis einer konkreten Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeugs erfordert, dass also eine lediglich fiktive Abrechnung „auf Neuwagenbasis“ nicht möglich ist. Zur Begründung führt der BGH aus, dass es sich bei der Anerkennung eines Anspruchs auf Abrechnung „auf Neuwagenbasis“ der Sache nach um eine einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung tragende Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitsgebot handele, die nur gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse in die Tat umsetze.

Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten sei das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der „Opfergrenze“ des Schädigers sei allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt, das dieser im konkreten Einzelfall durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachzuweisen habe.

Verzichtet der Geschädigte demgegenüber auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehle es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung, was zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers führe.

Kommentar:

Diese Entscheidung komplettiert die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Abrechnung „auf Neuwagenbasis“. Insoweit hatte der BGH bereits vor längerer Zeit entschieden, dass in den Fällen der Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs, in denen der Ersatzbeschaffungsaufwand den Reparaturaufwand übersteigt, der Geschädigte ausnahmsweise die höheren Kosten der Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen könne, wenn das Fahrzeug trotz der Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verlieren würde (BGH NJW 1976, 1202). Denn nach der Verkehrsauffassung genieße ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung des merkantilen Minderwerts nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug (BGH a. a. O.).

Umstritten blieb in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur jedoch, ob dies auch dann gelte, wenn die konkrete Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeugs unterbleibe. Diese Frage hat der BGH nunmehr zu Lasten einer fiktiven Abrechnung „auf Neuwagenbasis“ entschieden. Mit dieser Entscheidung führt der BGH nahtlos fort, was hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigenden Reparaturaufwands bereits als gefestigte Rechtssprechung bezeichnet werden kann: Auch in einem solchen Fall hängt der Anspruch auf Erstattung der höheren Reparaturkosten von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur ab (BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 2005, 1108; BGH NJW 2008, 437; BGH NJW 2008, 2183; BGH NJW 2009, 910).

Insofern überrascht die nunmehr getroffene Entscheidung, die eine Abrechung der höheren Neuanschaffungskosten von der tatsächlichen Neuanschaffung abhängig macht, nicht.

Praxishinweis:

Die Möglichkeit der Abrechnung „auf Neuwagenbasis“, die durch die hier besprochene Entscheidung des BGH weiter eingeschränkt worden ist, dürfte schon vor dieser Entscheidung in der Verkehrsrechtspraxis angesichts dessen eine eher untergeordnete Rolle gespielt haben, dass diese Abrechnungsmethode ohnehin nur den Geschädigten offen steht, deren beschädigtes Fahrzeug eine Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km aufweist.

Gleichwohl ist diese Entscheidung insoweit von Bedeutung, als sie die Rechtsprechung des BGH zu den schadensersatzrechtlichen Auswirkungen des besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten (Abrechnung „auf Reparaturkostenbasis“ trotz über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturaufwands; Abrechnung „auf Neuwagenbasis“ trotz über den Reparaturkosten liegender Neuwagenkosten) nicht nur schärft, sondern vor dem Hintergrund ausdrücklich bestätigt, dass die Berechtigung dieses besonderen Integritätsinteresses angesichts der Fortentwicklung der Reparaturtechnik in der Vergangenheit immer häufiger angezweifelt wurde.