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Berücksichtigung der Restwerte aus Internet-Börsen durch den Sachverständigen

Veröffentlichung von RA Klaus Säverin in „Neue Justiz“ (NJ 2009, 204 – Anm. zu Urteil des BGH Urteil v. 13.01.2009 – VI ZR 205/08)

Leitsätze:

1. Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

2. Wenn der Geschädigte Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Sachverständigen nicht einzubeziehen, denn dieser hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln. (Leitsatz 2 der Redaktion)

Problem:

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige bei der Ermittlung des Restwerts auf den Kaufpreis abzustellen hat, der auf dem für den Geschädigten allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen ist, oder ob der Sachverständige auch die Angebote von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufern berücksichtigen muss.

Sachverhalt:

Die Klägerin, der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers, nahm nach Regulierung eines Verkehrsunfallschadens die Beklagten, die von der Geschädigten beauftragten Sachverständigen, auf Ersatz eines Teils der von ihr bezahlten Unfallkosten in Regress.

Hintergrund dessen war das von den Beklagten angefertigte Gutachten, in dem diese für das Fahrzeug der Geschädigten – auf der Grundlage zweier Angebote ortsansässiger Restwertaufkäufer und eines in der Region tätigen Autohändlers – einen Restwert von 3.500 EUR ermittelt hatten. Nachdem die Geschädigte ihr Fahrzeug zu diesem Preis veräußert und die Klägerin auf der Basis dieses Restwerts und unter Zugrundelegung einer Haftung von 75 % den Schaden abgerechnet hatte, beauftragte sie einen eigenen Sachverständigen, der den Restwert auf mindestens 9.000 EUR schätzte.

Die Klägerin verlangte daher nunmehr – unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Geschädigten von 25 % – von den Beklagten den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten und dem nach ihrer Auffassung erzielbaren Restwert. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage ab und die Anschlussberufung der Klägerin zurück. Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgte, wies der Bundesgerichtshof zurück.

Entscheidungsgründe:

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hatte die Klägerin u. a. revidiert, die Beklagten hätten lediglich auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt für unfallbeschädigte Fahrzeuge recherchiert. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hätte jedoch die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermitteln.

Dem ist der BGH nicht beigetreten. Zwar sei die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen den Beklagten und der Geschädigten geschlossenen Vertrags einbezogen und könne Schadensersatz beanspruchen, wenn die Beklagten vertragliche Pflichten verletzt hätten, die auch zu Gunsten der Klägerin bestünden. Beauftrage der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, so habe der Sachverständige jedoch das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen. Dies bedeute, dass bei der Ermittlung des Restwerts auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen sei.

Im Streitfall bedeute dies, dass bei der Ermittlung des Restwerts auf den Kaufpreis abzustellen gewesen sei, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. Zu weitergehenden Erhebungen und Berechnungen seien die Sachverständigen auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet gewesen. Denn der Gutachtensumfang werde durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt. Wenn der Geschädigte Internetangebote nicht berücksichtigen müsse, seien diese auch vom Sachverständigen nicht einzubeziehen, denn dieser habe den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln.

Auch aus dem Umstand, dass die Geschädigte hier ein Mitverschulden von 25 % treffe, ergebe sich nicht, dass die Beklagten die höheren Angebote des Internetmarktes zu berücksichtigen gehabt hätten. Denn die Frage der Mithaftung des Geschädigten sei für die Ermittlung der Höhe des durch den Unfall entstandenen Schadens nicht relevant, sodass sie bei der Schadensschätzung regelmäßig außer Betracht zu bleiben habe.

Kommentar:

Nach der gefestigten Rechtssprechung des BGH darf der Geschädigte sein beschädigtes Kfz grundsätzlich zu dem Preis veräußern, den ein von ihm eingeholter Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat (BGH NJW 1993, 1849). Der Geschädigte braucht sich weder auf spezielle Restwertaufkäufer verweisen lassen (BGH a. a. O.), noch ist er verpflichtet, einen Sondermarkt im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH NJW 2005, 357; BGH NJW 2005, 3134).

Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen die Reparaturkosten um mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (BGH NJW 2007, 1674), als auch in den Fällen, in denen die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen (BGH NJW 2007, 2918). Mit seiner hiesigen Entscheidung zur Frage des bei der Schadensschätzung zu berücksichtigen Restwerts setzt der BGH diese Linie konsequent fort. Dem hier zu entscheidenden Fall lag die Besonderheit zu Grunde, dass nicht, wie in den Vorentscheidungen, der Geschädigte mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darüber stritt, welcher Restwert zu berücksichtigen sei.

Der Streit entspann sich hier zwischen dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und den von der Geschädigten beauftragten Sachverständigen um die grundsätzliche Frage, ob der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwerts auf die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten seines Auftraggebers Rücksicht zu nehmen habe oder ob der Sachverständige im wirtschaftlichen Interesse des Haftpflichtversicherers die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen ermitteln müsse. Der BGH entschied zu Gunsten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen. Denn dieser handele im Auftrage des Geschädigten und nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers, sodass der Sachverständige den Restwert lediglich auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt zu recherchieren habe, wenn auch der Geschädigte lediglich diesen Markt zu berücksichtigen hat.

Praxishinweis:

Für die Praxis bedeutet dies, dass, wie bisher, in der Regel der vom Sachverständigen des Geschädigten auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert für die Schadensberechnung heranzuziehen ist. Die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht hierbei der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags und ist nach der Rechtsprechung des BGH, die in dem vorgenannten Urteil auch insoweit noch einmal bekräftigt wird, ausreichend.

Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen, in denen, anders als in dem hier entschiedenen Fall, der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten vor der Veräußerung ein besseres Angebot beispielsweise einer Internet-Restwertbörse unterbreitet. Kann ein solches Angebot vom Geschädigten ohne weiteres wahrgenommen werden, muss sich der Geschädigten in einem solchen Fall den höheren Restwert anrechnen lassen.