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restwert

  • Berücksichtigung der Restwerte aus Internet-Börsen durch den Sachverständigen

    Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. Wenn der Geschädigte Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Sachverständigen nicht einzubeziehen, denn dieser hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln. Weiterlesen