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Wenn es rechts keinen Radweg gibt, dürfen Radfahrer den linken benutzen. – Falsch!

Dass man als radelnder Geisterfahrer nur 15 EUR Bußgeld riskiert, verstellt den Blick darauf, wie extrem gefährlich es ist, den Radweg auf der falschen Seite der Straße zu benutzen. Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt auch für Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Einzige Ausnahme: Radwege, die in beide Richtungen befahrbar sind. Autofahrern, die hier aus einer Nebenstraße kommen, zeigt dann ein besonderes Schild an, dass der Radweg in beide Richtungen benutzt wird. Ansonsten ist, wenn es keinen Radweg gibt, stets rechts auf der Fahrbahn zu fahren.