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Radfahrer haben Mitschuld an den bei einem Unfall erlittenen Verletzungen, wenn sie ohne Helm fahren. – Falsch!

Fahrradhelm

Entgegen der weitverbreiteten Meinung trifft Radfahrer noch keine Mitschuld an einem Unfall, bloß weil sie keinen Helm tragen. Der Irrtum beruht möglicherweise darauf, dass manche Richter den Schadensersatz für Radfahrer herabsetzen, wenn diese sich zum Beispiel am Kopf weniger schlimm verletzt hätten, wenn sie einen Helm getragen hätten. Dies gilt aber nicht generell, sondern nur beim so genannten sportlich ambitionierten Radfahren.

„Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann einen Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht“, sagt zum Beispiel das oberste Gericht des Saarlandes hier.